F. Der Vollzug der Versorgungssperre und seine Abwehr

Autor: Moersch

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Der nachhaltige Rückstand eines Eigentümers mit Beiträgen zu Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums rechtfertigt die Verhängung einer Versorgungssperre gegen diesen Eigentümer durch Beschluss der Eigentümerversammlung (zu Einzelheiten zu den materiellrechtlichen Grundlagen siehe Rdnr. 4.205).173)

Soweit die Unterbrechung der Versorgung ohne weiteres durch das Betätigen von Absperrventilen in gemeinschaftlichen Räumen möglich ist, wird die Gemeinschaft entsprechende Beschlüsse ohne weiteres selbst vollziehen. Dieses Vorgehen stellt keine verbotene Eigenmacht dar. Der BGH174) hat hervorgehoben, dass der Besitz als rein tatsächliche Sachherrschaft keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Sache verschafft, sondern nur Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen. Ein solcher Eingriff liege nicht vor, wenn lediglich Leistungen eingestellt werden.

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