BGH - Urteil vom 21.03.2025
V ZR 1/24
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 20 Abs. 1; WEG § 44 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2025, 580
MietRB 2025, 145
MietRB 2025, 146
NJW-RR 2025, 586
NZM 2025, 432
ZMR 2025, 521
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 1853/22
LG Frankfurt/Main, vom 04.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 09 S 11/23

Fälle der Haftung des vermietenden Wohnungseigentümes als mittelbarer Handlungsstörer für von dem Mieter ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommene bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums; Widerklagend geltend gemachter Gestattungsanspruch; Klage auf Ersetzung eines Gestattungsbeschlusses zum Amtsgericht durch den auf Beseitigung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 21.03.2025 - Aktenzeichen V ZR 1/24

DRsp Nr. 2025/3553

Fälle der Haftung des vermietenden Wohnungseigentümes als mittelbarer Handlungsstörer für von dem Mieter ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommene bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums; Widerklagend geltend gemachter Gestattungsanspruch; Klage auf Ersetzung eines Gestattungsbeschlusses zum Amtsgericht durch den auf Beseitigung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer

Einen vermietenden Wohnungseigentümer trifft eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer für von dem Mieter ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommene bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn er die baulichen Veränderungen erlaubt hat, wenn er mit baulichen Veränderungen wegen einer von dem Mieter angekündigten Nutzungsabsicht rechnen muss und den Mieter gleichwohl nicht auf das Erfordernis eines vorherigen Gestattungsbeschlusses hinweist, oder wenn er es unterlässt, gegen den Mieter einzuschreiten, nachdem er Kenntnis von der Vornahme der baulichen Veränderungen erlangt hat. Ein Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommen hat, kann dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegenhalten, dass ein Gestattungsanspruch besteht (Fortführung von Senat, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22, NJW-RR 2023, 791).