BGH - Versäumnisurteil vom 20.07.2016
VIII ZR 263/14
Normen:
BGB § 216 Abs. 3; BGB § 551;
Fundstellen:
DB 2016, 7
MDR 2016, 1323
MietRB 2016, 311
NJW 2016, 8
NZM 2016, 762
ZMR 2016, 768
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 3188/12
LG Erfurt, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 330/13

Fälligkeit des Anspruchs des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist; Einordnung von Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters als wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB

BGH, Versäumnisurteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 263/14

DRsp Nr. 2016/15184

Fälligkeit des Anspruchs des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist; Einordnung von Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters als wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB

Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97, BGHZ 141, 160, 162, sowie vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 9). Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB. Dem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 1. September 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 216 Abs. 3; BGB § 551;

Tatbestand