BGH - Urteil vom 10.02.2023
V ZR 246/21
Normen:
WEG § 18 Abs. 2; WEG § 19 Abs. 1; WEG § 44 Abs. 1 S. 1; HeizkostenVO § 9 Abs. 1 S. 1; HeizkostenVO § 9 Abs. 2 S. 2-3;
Fundstellen:
MDR 2023, 763
MietRB 2023, 164
MietRB 2023, 165
NJW 2023, 2190
NZM 2023, 462
ZMR 2023, 725
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 204 C 145/19
LG Köln, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 40/20

Fassung eines im Kern inhaltsgleichen Zweitbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Beschlusses wegen eines materiellen Beschlussmangels; Ermittlung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge anhand der Formel des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV

BGH, Urteil vom 10.02.2023 - Aktenzeichen V ZR 246/21

DRsp Nr. 2023/6050

Fassung eines im Kern inhaltsgleichen Zweitbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Beschlusses wegen eines materiellen Beschlussmangels; Ermittlung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge anhand der Formel des § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HeizkostenV

a) Nachdem ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, darf ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss nur dann gefasst werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dieses Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; das kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der in dem Vorprozess benannte Beschlussmangel behoben worden ist oder wenn sich die darauf bezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - V ZB 8/90, BGHZ 113, 197, 200).