I.
Die Antragstellerin hat in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer einer von ihr verwalteten Anlage Wohngeldansprüche in Höhe von insgesamt 3254,69 DM gegen den Antragsgegner geltend gemacht. Das Amtsgericht hat am 25.3.1999 den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Der Beschluß ist dem Antragsgegner laut Postzustellungsurkunde am 22.4.1999 durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden. Der Antragsgegner hat am 17.5.1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf Hinweis des Landgerichts, daß das Rechtsmittel verspätet sei, hat er mit Schreiben vom 20.6.1999 eine Ablichtung des zur vereinfachten Zustellung verwendeten Briefumschlags vorgelegt, auf dem der 2.7.1999 als Datum der Zustellung durch Niederlegung vermerkt ist.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 3.8.1999 die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
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