OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.05.2021
1 M 33/21
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 1; BeamtStG § 54 Abs. 2; BRRG § 126 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 90/21

Folgen eines verspäteten einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch eines Beförderungsdienstpostenbesetzungsverfahrens nach mehr als einem Jahr nach Zugang der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Mitteilung des Abbruches unter Hinweis auf die beabsichtigte Neuausschreibung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 1 M 33/21

DRsp Nr. 2021/9114

Folgen eines verspäteten einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch eines Beförderungsdienstpostenbesetzungsverfahrens nach mehr als einem Jahr nach Zugang der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Mitteilung des Abbruches unter Hinweis auf die beabsichtigte Neuausschreibung

Zu den Folgen verspäteten einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gegen den Abbruch eines Beförderungsdienstpostenbesetzungsverfahrens nach mehr als einem Jahr nach Zugang der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Mitteilung des Abbruches unter Hinweis auf die beabsichtigte Neuausschreibung.

Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Rechtsschutzantrag, ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt. Der Rügeverlust betrifft auch nachfolgende Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 1; BeamtStG § 54 Abs. 2; BRRG § 126 Abs. 3;

Gründe