LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2021
19 Sa 95/20
Normen:
LBesGBW § 23 Abs. 2; BGB § 157; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; GG Art. 33 Abs. 5; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 264/19

Formelhafte Wendungen und bloße Bezugnahmen keine ordnungsgemäße BerufungsbegründungVergütung von verbeamteten LehrkräftenAuslegung von arbeitsvertraglichen Regelungen als Allgemeine GeschäftsbedingungVerjährungsbeginn für Vergütungsansprüche verbeamteter Lehrkräfte

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 19 Sa 95/20

DRsp Nr. 2021/18877

Formelhafte Wendungen und bloße Bezugnahmen keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung Vergütung von verbeamteten Lehrkräften Auslegung von arbeitsvertraglichen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingung Verjährungsbeginn für Vergütungsansprüche verbeamteter Lehrkräfte

1. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG nicht ordnungsgemäß begründet, wenn sie nur mit formelhaften Ausführungen auf das Urteil Bezug nimmt und sich nicht in einzelnen Punkten damit auseinandersetzt. Nicht ausreichend ist auch der bloße Bezug auf das erstinstanzliche Vorbringen. 2. Eine Klausel, die auf die beamtenrechtlichen Vorschriften Bezug nimmt, unterfällt dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 3. Unter Zugrundelegung der allgemeinen Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen will § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der verbeamteten Lehrkraft die gleiche Vergütung zukommen lassen wie einem Beamten mit der Besoldungsgruppe 13 (und ab dem 28. Januar 2016 mit der Besoldungsgruppe 14). 4. Die Zahlungsansprüche sind nicht verjährt, da eine zumutbare Klageerhebung erst mit dem Urteil des BVerfG vom 16. Oktober 2016 möglich war.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12. November 2020 - 1 Ca 264/19 - wird verworfen.

2. 3. 4. 5. 6.