VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.04.2023
1 VB 97/20
Normen:
BGB § 559b Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1;

Formelle Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters wegen Modernisierung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 1 VB 97/20

DRsp Nr. 2023/5130

Formelle Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters wegen Modernisierung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als teilweise unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 559b Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

A.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Vermieterin einer Wohnung gegen die aus ihrer Sicht verfassungswidrige Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Modernisierungsmieterhöhung (§§ 559, 559b BGB) - hier insbesondere der Formanforderungen - durch das Amtsgericht Stuttgart und das Landgericht Stuttgart.

I.

1. Die Beschwerdeführerin kündigte schriftlich gegenüber ihrer Mieterin, der Klägerin im fachgerichtlichen Verfahren, die Durchführung von umfassenden Modernisierungsmaßnahmen an dem Objekt der betroffenen Mietwohnung sowie dem Nachbargebäude an. Nach Durchführung der Bauarbeiten verlangte die Beschwerdeführerin die Erhöhung der monatlichen Miete, wobei dem Schreiben eine Übersicht über die Gesamtkosten der Baumaßnahmen, deren Zusammensetzung aus Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie der auf die Mieterin entfallende Kostenanteil beigefügt war. Dem schloss sich ein zivilgerichtlicher Rechtsstreit unter anderem über die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung an.