BGH - Urteil vom 21.12.1983
VIII ZR 195/82
Normen:
AGBG §§ 9, 28 Abs. 2 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
NJW 1984, 1182
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

BGH, Urteil vom 21.12.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 195/82

DRsp Nr. 1998/2151

Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

»Ein in AGB oder in einem Formularvertrag geregeltes Recht des Verwenders (eines Automobilherstellers), das einem selbständigen Vertragshändler ohne Gebietsschutz zugewiesene sog. Marktverantwortungsgebiet "aus Gründen der Marktabdeckung" einseitig zu verkleinern, ist unangemessen, wenn die Vertragsklausel sich nicht auf schwerwiegende Änderungsgründe beschränkt, nur eine dreimonatige Ankündigungsfrist vorsieht, das Ausmaß der Änderungen nicht begrenzt und keinen Ausgleich für die dem Vertragshändler entstehende Einbuße anbietet. Die Berücksichtigung billigen Ermessens bei der Auslegung und Anwendung der Vertragsbestimmung beseitigt deren generelle Unangemessenheit auch für den Individualprozeß nicht.«

Normenkette:

AGBG §§ 9, 28 Abs. 2 ; BGB § 315 ;

Tatbestand: