BGH - Urteil vom 10.11.1989
V ZR 201/88
Normen:
AGBG §§ 3, 6 ; BGB § 1191 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 3 Grundschuldsicherungsabrede 7
BGHR AGBG § 6 Abs. 1 Teilunwirksamkeit 2
BGHR BGB § 1191 Beweislast 1
BGHR BGB § 1191 Rückgewähranspruch 8
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede 10
BGHR BGB § 1191 Sicherungsvertrag 1
BGHR BGB § 154 Abs. 2 Grundschuldsicherungsabrede 1
BGHR ZPO § 767 Beweislast 1
BGHZ 109, 197
DB 1990, 728
DRsp I(120)172a-c
JR 1990, 241
KTS 1990, 249
MDR 1990, 324
NJW 1990, 576
WM 1989, 1926
ZIP 1990, 299
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines Dritten

BGH, Urteil vom 10.11.1989 - Aktenzeichen V ZR 201/88

DRsp Nr. 1992/1588

Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines Dritten

»a) Bestellt der Sicherungsgeber eine Grundschuld zur Absicherung von Schulden eines Dritten, so ist die Ausdehnung des Haftungsumfangs durch formularmäßige Zweckerklärung für "alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten" des Dritten grundsätzlich insoweit überraschend (§ 3 AGBG), als sie über den Anlaß des Sicherungsvertrags (hier: Prolongation bestimmter Wechselverbindlichkeiten) hinausgeht. b) Macht der Sicherungsnehmer geltend, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich einen bestimmten Haftungsumfang der Grundschuld (hier: alle bestehenden Verbindlichkeiten) angesprochen, so trägt er dafür die Beweislast.«

Normenkette:

AGBG §§ 3, 6 ; BGB § 1191 ;

Tatbestand:

Die Klägerin errichtete auf einem der Firma E. GmbH gehörenden Gelände in H eine Wohnungseigentumsanlage. Zu den von ihr beauftragten Unternehmen gehörte die Firma Sch GmbH in St. A, deren Hausbank die Beklagte ist. Nach Fertigstellung der Anlage war die Klägerin in Zahlungsschwierigkeiten. Die Firma Sch GmbH erhielt von ihr Wechsel, die teilweise prolongiert und gegen Wechsel ausgetauscht wurden, deren Bezogener eine Firma F. in D war.