BGH - Urteil vom 06.12.1984
IX ZR 115/83
Normen:
AGBG §§ 3, 8 ; BGB § 765 Abs.2, § 767 ;
Fundstellen:
BB 1985, 357
DB 1985, 910
DRsp I(138)478b-c
JZ 1985, 483
NJW 1985, 848
WM 1985, 155
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Formularmäßige Erstreckung einer jederzeit kündbaren Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche gegen den Hauptschuldner

BGH, Urteil vom 06.12.1984 - Aktenzeichen IX ZR 115/83

DRsp Nr. 1992/4619

Formularmäßige Erstreckung einer jederzeit kündbaren Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche gegen den Hauptschuldner

»Die in Bürgschaftsformularen der Sparkassen im Druck hervorgehobene Klausel, daß die (jederzeit kündbare) Bürgschaft ohne betragsmäßige Beschränkung zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Sparkasse gegen den Hauptschuldner aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung übernommen werde, ist nach dem AGB-Gesetz nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

AGBG §§ 3, 8 ; BGB § 765 Abs.2, § 767 ;

Tatbestand:

Zur Sicherung eines Überziehungskredits von 20.000 DM, den die Klägerin der Beklagten als Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts für Küchenmöbel 1979 eingeräumt hatte, war der Ehemann der Beklagten eine Bürgschaft ohne betragsmäßige Beschränkung eingegangen. Im Herbst 1980 gab die Beklagte ihr Geschäft auf. Ihr Ehemann eröffnete an anderer Stelle einen Einzelhandel wiederum mit Küchenmöbeln. Das Ergebnis seiner Verhandlungen mit der Klägerin faßte diese in dem an ihn gerichteten Schreiben vom 5. Februar 1981 zusammen: