BGH - Urteil vom 10.02.2016
VIII ZR 137/15
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 1 S. 2; BGB § 812;
Fundstellen:
MDR 2016, 452
MietRB 2016, 93
NJW 2016, 1308
NZM 2016, 235
ZMR 2016, 287
ZMR 2016, 2
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 271/12
LG Kleve, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 122/13

Formularmäßige Vereinbarung der Umlage der Betriebskosten im Mietvertrag

BGH, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 137/15

DRsp Nr. 2016/4131

Formularmäßige Vereinbarung der Umlage der Betriebskosten im Mietvertrag

In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2347) ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart.

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. Mai 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 2. September 2013 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Klägerinnen 3.809,58 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € und 10 € Meldeauskunftskosten, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen.

Wegen der Betriebskostenvorauszahlung für den Monat April 2012 in Höhe von 100 € nebst Zinsen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 1 S. 2; BGB § 812;

Tatbestand