OLG Köln - Urteil vom 22.12.2009
22 U 9/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 227
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 364/07

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Aufrechnung des Mieters mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gewährleistungsforderungen

OLG Köln, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 22 U 9/09

DRsp Nr. 2010/8766

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Aufrechnung des Mieters mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gewährleistungsforderungen

Eine Klausel in einem Gewerberaummietvertrag, durch die die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen Mängeln der Mietsache insoweit ausgeschlossen ist, als die Forderungen bestritten, nicht rechtskräftig festgestellt und nicht entscheidungsreif sind, ist zulässig, da es sich nicht um einen endgültigen Ausschluss des Anspruchs auf Minderung handelt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das am 23.12.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 22 O 364/07 - wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.155,68 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 1.100,63 € vom 05.05.2006 bis 20.04.2007,

aus 400,34 € vom 05.06.2006 bis 20.04.2007,

aus 400,34 € vom 05.07.2006 bis 20.04.2007,

aus 400,34 € vom 05.08.2006 bis 20.04.2007,

aus 165,54 € vom 05.09.2006 bis 20.04.2007,

aus 234,80 € seit dem 05.09.2006,

aus 400,34 € seit dem 05.10.2006,

aus 400,34 € seit dem 05.11.2006,

aus 400,34 € seit dem 05.12.2006,

aus 469,37 € seit dem 05.01.2007,

aus 469,37 € seit dem 05.02.2007,

aus 835,36 € seit dem 05.03.2007,

aus 835,36 € seit dem 05.04.2007,