Die Beklagte mietete vom Kläger ab 1.9.1976 bis 31.8.1977 im Hause ... F,-N. eine Wohnung zum monatlichen Mietzins von 435 DM. Außerdem zahlte sie eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten, mithin 1.305 DM.
§ 15 des Mietvertrages lautet:
"1. Die Wohnung wird so gemietet, wie sie der Vormieter bei Auszug übergibt.
2. Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Auszug, gleichgültig wann (ob nach 3 Monaten, einem Jahr, zwei Jahren usw.) und aus welchem Grunde nach Wahl des Vermieters entweder die Wohnung durch einen Malermeister vollständig neu renovieren zu lassen oder einen Renovierungskostenpauschalbetrag von 1.900 DM zu zahlen, gleichgültig ob und von wem renoviert wird."
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