BGH - Urteil vom 12.11.2008
VIII ZR 270/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 § 557a Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 279
MDR 2009, 135
MietRB 2009, 126
NJ 2009, 118
NJW 2009, 353
NZM 2009, 80
WuM 2009, 45
ZGS 2009, 56
ZMR 2009, 189
Vorinstanzen:
LG München II, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 1829/07
AG Dachau, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1153/06

Formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Verzichts des Mieters auf das ordentliche Kündigungsrecht

BGH, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 270/07

DRsp Nr. 2008/23871

Formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Verzichts des Mieters auf das ordentliche Kündigungsrecht

»Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NZM 2006, 256).«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 § 557a Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Mieter einer Wohnung der Klägerin in K..

In § 2 des Formularmietvertrages heißt es:

"1. Das Mietverhältnis beginnt am 15.8.2004 und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnraum.

Der Mieter verzichtet unwiderruflich auf sein ordentliches gesetzliches Kündigungsrecht für die ersten 24 Monate der Mietzeit. Sein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt."

Ferner ist in § 3 des Vertrags zur Miete vereinbart:

"1. Der Mietzins, ausgenommen Betriebskosten, über die nach § 4 des Mietvertrags gesondert abzurechnen ist, beträgt bei Beginn des Mietverhältnisses 310 EUR.

2. Staffelmiete

Darüber hinaus wird folgende Staffelmiete vereinbart: