I. Mit Vertrag vom 14. März 1986 mieteten die Beklagten eine Wohnung bei der Rechtsvorgängerin des Klägers. Nr. 3 der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" (AVB), die Bestandteil des Mietvertrages sind, enthält u.a. folgende Klauseln:
Nr. 3 Mietzahlung
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