BGH - Beschluß vom 26.10.1994
VIII ARZ 3/94
Normen:
AGBG § 9, § 11 Nr. 3 ; BGB §§ 387, 537, 551, 812 ;
Fundstellen:
BB 1995, 15
BGH, HdM Nr. 37
BGHR AGBG § 11 Nr. 3 Aufrechnungsverbot 2
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Mietvertrag 11
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Mietvertrag 12
BGHR BGB § 537 Abs. 1 Mietzinsminderung 2
BGHR BGB § 537 Abs. 3 Vereinbarung 1
BGHZ 127, 245
DRsp I(133)524a
DZWIR 1995, 161
JuS 1995, 355
NJW 1995, 254
WM 1995, 162
WuM 1995, 28
ZIP 1994, 1957
ZMR 1995, 60
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Itzehoe,

Formularmäßiger Aufrechnungsausschluß bei Vorleistungspflicht im Rahmen eines Mietvertrages

BGH, Beschluß vom 26.10.1994 - Aktenzeichen VIII ARZ 3/94

DRsp Nr. 1995/129

Formularmäßiger Aufrechnungsausschluß bei Vorleistungspflicht im Rahmen eines Mietvertrages

»Die in einem Mietvertrag über Wohnraum enthaltene Formularklausel: Die Miete ist monatlich im voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist unwirksam, wenn der Vertrag zugleich die folgende Klausel enthält: Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung wegen Schadensersatzes aufgrund eines Mangels der Mietsache (§ 538 BGB) nur aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Wohnungsunternehmen mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im übrigen ist die Aufrechnung gegen Mietzinsforderungen ausgeschlossen, soweit der Mieter nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geltend macht.«

Normenkette:

AGBG § 9, § 11 Nr. 3 ; BGB §§ 387, 537, 551, 812 ;

Gründe:

I. Mit Vertrag vom 14. März 1986 mieteten die Beklagten eine Wohnung bei der Rechtsvorgängerin des Klägers. Nr. 3 der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" (AVB), die Bestandteil des Mietvertrages sind, enthält u.a. folgende Klauseln:

Nr. 3 Mietzahlung