Die Klägerin, eine GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt, und die Beklagte, eine Baubetreuungsgesellschaft, standen in der Zeit von 1979 bis 1983 in laufender Geschäftsverbindung. Die Beklagte beauftragte die Klägerin, für insgesamt neun Bauvorhaben Rohbau- und andere Arbeiten durchzuführen. Hinsichtlich der ersten beiden Bauvorhaben (1979 und 1980) waren schriftliche Bauverträge zwischen den Parteien geschlossen worden. Darin war die Geltung der VOB/B sowie der Vertragsbedingungen der Beklagten vereinbart worden. Die Arbeiten für die folgenden Bauvorhaben wurden von der Beklagten der Klägerin jeweils mündlich in Auftrag gegeben.
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