BGH - Beschluß vom 24.10.2001
VIII ARZ 1/01
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHZ 149, 89
DB 2002, 1441
JuS 2002, 397
MM 2002, 70
NJW 2002, 673
NZM 2002, 116
WM 2002, 1019
ZGS 2002, 6
ZIP 2002, 220
ZMR 2002, 184
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,
AG Hamburg,

Formularmäßiger Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter durch Sachschäden aufgrund Mängeln der Mietsache

BGH, Beschluß vom 24.10.2001 - Aktenzeichen VIII ARZ 1/01

DRsp Nr. 2002/2230

Formularmäßiger Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter durch Sachschäden aufgrund Mängeln der Mietsache

»Der vertragliche Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter wegen Sachschäden, welche durch Mängel der Mietsache verursacht sind, für die der Vermieter aufgrund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, durch die in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel "Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter ... für diese Schäden - auch aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit." ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Gründe:

I. Die Kläger mieteten durch Mietvertrag vom 18. April 1996 eine im zweiten Stock eines Hauses in Hamburg gelegene Wohnung. In dem schriftlichen Vertrag, einem vom Grundeigentümer-Verband Hamburg e.V. herausgegebenen Formularmietvertrag der Beklagten, sind unter § 14 folgende Klauseln vereinbart:

"Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter und den in § 16 Ziff. 2 genannten Personen für diese Schäden - auch aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

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