OLG München - Beschluss vom 22.12.2006
32 Wx 165/06
Normen:
WEG § 10 Abs. 2, 3 § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 § 43 Abs. 4 Nr. 2 ; ZVG § 89 § 161 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 364
OLGReport-München 2007, 154
WuM 2007, 221
ZMR 2007, 393
ZfIR 2008, 158
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 772/06
AG Augsburg, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 126/05

Fortführung anhängiger Verfahren durch Wohnungsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung - Protokollierung von Eigentümerbeschlüssen zur Abänderung der Verteilungsschlüssel

OLG München, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 165/06

DRsp Nr. 2007/2356

Fortführung anhängiger Verfahren durch Wohnungsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung - Protokollierung von Eigentümerbeschlüssen zur Abänderung der Verteilungsschlüssel

»1. Wird die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung aufgehoben, so ist der Verwalter weiterhin befugt, anhängige Verfahren nach § 43 Abs.1 Nr. 4 WEG aus der Zeit seiner Amtstätigkeit auf der Aktiv- und Passivseite fort zu führen.2. Bei Eigentümerbeschlüssen, durch die aufgrund einer Öffnungsklausel der vereinbarte Verteilungsschlüssel abgeändert werden soll, muss sich aus dem Protokoll zumindest eindeutig ergeben, zu welchem Antrag eine Abstimmung erfolgt ist und welches Abstimmungsergebnis erzielt wurde, damit auf eine konkludente Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses geschlossen werden kann.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2, 3 § 16 Abs. 2 § 28 Abs. 5 § 43 Abs. 4 Nr. 2 ; ZVG § 89 § 161 ;

Gründe:

I.