BGH - Urteil vom 18.02.2011
V ZR 197/10
Normen:
ZPO § 263; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; BGB § 670; BGB § 675; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 812; WEG § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1093
NZM 2011, 454
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 177/09
AG Siegburg, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 150 C 118/08

Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank nach Beendigung eines Verwaltervertrages; Verwaltervertrag als ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag; Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß dem Verwalter bekannten Willen und dem Interesse der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 18.02.2011 - Aktenzeichen V ZR 197/10

DRsp Nr. 2011/5291

Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank nach Beendigung eines Verwaltervertrages; Verwaltervertrag als ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag; Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß dem Verwalter bekannten Willen und dem Interesse der Wohnungseigentümer

Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 263; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; BGB § 670; BGB § 675; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 812; WEG § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger war der Verwalter der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er hatte bei einer Bank im eigenen Namen ein Konto eingerichtet, über das er den Zahlungsverkehr für die Beklagte abwickelte.

Die Wohnungseigentümer beschlossen auf einer Versammlung im Oktober 2007, die in gutachterlichen Stellungnahmen vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen - u.a. die teilweise Freilegung der Kelleraußenwand, die Anbringung einer Sperrschicht und einer Wärmedämmung - kurzfristig durchzuführen. Dabei gingen sie von einem Kostenvolumen von 4.000 € aus.