Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger war der Verwalter der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er hatte bei einer Bank im eigenen Namen ein Konto eingerichtet, über das er den Zahlungsverkehr für die Beklagte abwickelte.
Die Wohnungseigentümer beschlossen auf einer Versammlung im Oktober 2007, die in gutachterlichen Stellungnahmen vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen - u.a. die teilweise Freilegung der Kelleraußenwand, die Anbringung einer Sperrschicht und einer Wärmedämmung - kurzfristig durchzuführen. Dabei gingen sie von einem Kostenvolumen von 4.000 € aus.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|