KG - Beschluss vom 24.11.2009
24 W 18/08
Normen:
WEG § 10 Abs. 6; HGB § 257; HGB § 110;
Fundstellen:
MietRB 2010, 77
ZMR 2010, 391
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 118/06 WEG
AG Tiergarten, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 53/05

Freistellungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

KG, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 24 W 18/08

DRsp Nr. 2009/27496

Freistellungsansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Auch vor dem Hintergrund der Berliner Kommunalvorschriften betreffend Versorgungsunternehmen kommt es für die Frage, ob Vertragspartner des jeweiligen Versorgers die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die einzelnen Wohnungseigentümer wird bzw. werden, maßgeblich auf die Auslegung des betreffenden Vertrages an. 2. Falls die einzelnen Wohnungseigentümer aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung neben der weiterhin vertraglich verpflichtet bleibenden Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber deren Gläubiger nach außen haften, muss für die Frage, wer im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander die Lasten zu tragen hat, auf die innerhalb der Gemeinschaft geltenden Regelungen abgestellt werden. Dies gilt auch im Verhältnis der einzelnen Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft. 3. Falls hiernach ein Freistellungsanspruch eines von einem Gläubiger der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Anerkennung von deren Teilrechtsfähigkeit erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, führt die Geltendmachung dieses Freistellungsanspruchs nicht zu einer - unzulässigen - Durchbrechung der Rechtskraft des gegen den betreffenden Wohnungseigentümer erwirkten Titels.