FG Saarland - Urteil vom 17.12.2008
1 K 2011/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 18; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 158; AO § 162; BGB § 535;
Fundstellen:
EFG 2009, 307

Fremdvergleich bei der Höhe der Miete für die von der Mutter gemieteten Praxisräume sowie bei vom Mieter übernommenen Instandhaltungskosten; Zuschätzung von Privathonoraren eines Arztes wegen fehlender Aufzeichnungen; Unangemessene Betriebsausgaben im Zusammenhang mit hochwertigen Kfz; Anwendung der 1%-Regelung trotz Betriebsausgabenkürzung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG; Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Überlassung eines Grundstücks an die Tochter

FG Saarland, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 2011/04

DRsp Nr. 2009/3776

Fremdvergleich bei der Höhe der Miete für die von der Mutter gemieteten Praxisräume sowie bei vom Mieter übernommenen Instandhaltungskosten; Zuschätzung von Privathonoraren eines Arztes wegen fehlender Aufzeichnungen; Unangemessene Betriebsausgaben im Zusammenhang mit hochwertigen Kfz; Anwendung der 1%-Regelung trotz Betriebsausgabenkürzung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG; Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Überlassung eines Grundstücks an die Tochter

1. Für die Frage der steuerlichen Anerkennung der Mietaufwendungen eines freiberuflich tätigen Arztes für seine von der Mutter gemieteten Praxisräume kann zur Schätzung der Marktmiete für die Praxisräume auf den für Büroflächen ausgewiesenen Wert zurückgegriffen werden. 2. Instandhaltungskosten eines Mieters sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Übernahme der Aufwendungen nicht durch das Mietverhältnis, sondern privat veranlasst sind (hier: Abdichtung der Fenster und Vornahme umfangreicher Isolierarbeiten gegen aufsteigende Feuchtigkeit im Mauerwerk einschließlich Erneuerung des Verputzes).