BGH - Beschluss vom 22.06.2021
VIII ZR 134/20
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2022, 2
NJW-RR 2021, 1093
NZM 2021, 760
ZMR 2022, 18
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 205 C 56/18
LG Köln, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 189/18

Fristlose Kündigung des Mietverhälnisses wegen anhaltender Lärmbelästigungen; Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Anspruchs

BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 134/20

DRsp Nr. 2021/12349

Fristlose Kündigung des Mietverhälnisses wegen anhaltender Lärmbelästigungen; Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Anspruchs

1. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.2. Die Nichtberücksichtigung von nur in erster Instanz gehaltenen Vortrags sowie erfolgter Beweisantritte verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Erstgericht das Vorbringen als unerheblich behandelt hat, das Vorbringen nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch erheblich wird.3. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.

Tenor