BGH - Urteil vom 14.05.2025
VIII ZR 256/23
Normen:
BGB § 551; BGB § 569 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 697/21
LG Frankfurt/Main, vom 23.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 1/23

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 2a BGB (hier verneint); Verzug des Mieters mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft

BGH, Urteil vom 14.05.2025 - Aktenzeichen VIII ZR 256/23

DRsp Nr. 2025/6793

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 2a BGB (hier verneint); Verzug des Mieters mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft

Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 23. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil des Beklagten entschieden hat.

Die insoweit vorsorglich eingelegte Beschwerde des Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2022 hinsichtlich seiner Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung nebst einem Tiefgaragenstellplatz zurückgewiesen worden ist.