BGH - Urteil vom 18.07.2012
VIII ZR 1/11
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b);
Fundstellen:
MietRB 2012, 285
NJW 2012, 3089
NZM 2012, 676
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 136/09
AG Königs Wusterhausen, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 588/04

Fristlose Kündigung eines Mieters aufgrund des Inverzuggeratens mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen

BGH, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 1/11

DRsp Nr. 2012/16427

Fristlose Kündigung eines Mieters aufgrund des Inverzuggeratens mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen

Kommt der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, scheitert eine (auch) darauf gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b);

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten in S. .

Gemäß § 3 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrags vom 1. August 1997 betrug die Grundmiete zunächst 649,16 DM (= 331,91 EUR) zuzüglich 110,61 DM (= 56,55 EUR) Betriebskostenvorauszahlungen und 51,89 DM (= 26,53 EUR) Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten. Die Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser erhöhten sich im Jahr 2000 um 15,41 EUR, zum 1. Oktober 2003 um weitere 66,46 EUR sowie zum 1. Oktober 2004 nochmals um 18,74 EUR.