Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten in S. .
Gemäß § 3 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrags vom 1. August 1997 betrug die Grundmiete zunächst 649,16 DM (= 331,91 EUR) zuzüglich 110,61 DM (= 56,55 EUR) Betriebskostenvorauszahlungen und 51,89 DM (= 26,53 EUR) Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten. Die Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser erhöhten sich im Jahr 2000 um 15,41 EUR, zum 1. Oktober 2003 um weitere 66,46 EUR sowie zum 1. Oktober 2004 nochmals um 18,74 EUR.
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