Fristlose Kündigung gem. § 542 BGB wegen Beschädigung des Schließzylinders der Hauseingangstür
LG Berlin, Urteil vom 03.12.1999 - Aktenzeichen 64 S 325/99
DRsp Nr. 2003/16627
Fristlose Kündigung gem. § 542BGB wegen Beschädigung des Schließzylinders der Hauseingangstür
1. Wird der Schließzylinder der Hauseingangstür derart beschädigt, dass die Tür von außen nicht mehr zu öffnen ist, so liegt darin eine teilweise Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Wohnung, die den Mieter gem. § 542BGB zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.2. Anforderungen an eine wirksame vorherige Fristsetzung (§ 542 Abs. 1 Satz 2 BGB).