AG München - Urteil vom 18.12.1998
62 C 27294/98
Normen:
BGB §§ 536, 550, 564b Abs. 2 Nr. 1 ;

Fristlose Kündigung wegen Verwahrlosung der Mietsache

AG München, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 62 C 27294/98

DRsp Nr. 2001/7527

Fristlose Kündigung wegen Verwahrlosung der Mietsache

Befindet sich ein vermietetes Hausgrundstück aufgrund der Haltung mehrerer Schweine und der Lagerung von Müll in einem unerträglich verwahrlosten Zustand, so ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550, 564b Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Aufgrund des Vertrages vom 29.06.1991 sind die Beklagten Mieter eines Hauses und eines Gartenhauses auf dem Grundstück der Klägerin ... in ..., und zwar zum Preis von monatlich DM 1.100,00. In einem von den Parteien unterzeichneten maschinenschriftlichen Ergänzungsblatt zu diesem Mietvertrag heißt es:

"Der Mieter ist Halter eines Hundes; weitere oder mehrere Tiere dürfen nicht gehalten werden.

Der Garten wird vom Mieter in einem gepflegten Zustand gehalten".