Aufgrund des Vertrages vom 29.06.1991 sind die Beklagten Mieter eines Hauses und eines Gartenhauses auf dem Grundstück der Klägerin ... in ..., und zwar zum Preis von monatlich DM 1.100,00. In einem von den Parteien unterzeichneten maschinenschriftlichen Ergänzungsblatt zu diesem Mietvertrag heißt es:
"Der Mieter ist Halter eines Hundes; weitere oder mehrere Tiere dürfen nicht gehalten werden.
Der Garten wird vom Mieter in einem gepflegten Zustand gehalten".
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