Autor: Spreng |
Auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zu prüfen. Sowohl einzelnen Wohnungseigentümern als auch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, sofern die Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO vorliegen: Die Partei kann die Prozesskosten nicht (vollständig) aufbringen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
PraxistippAuch der rechtsschutzversicherte Kläger einer Anfechtungsklage kann einen Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Klageerhebungsfrist stellen, sofern ihm die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung noch nicht vorliegt und er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Gerichtskostenvorschuss einzubezahlen.396) |
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