BGH - Urteil vom 17.11.2010
VIII ZR 90/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 573a Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 18
NJW-RR 2011, 158
NZM 2011, 71
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 239/09
AG Friedberg, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 529/09

Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen bei einem Wohnhaus mit je einer Wohnung im Erdgeschoss, im Obergeschoss und einer von dem Vermieter genutzten Einliegerwohnung im Untergeschoss

BGH, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 90/10

DRsp Nr. 2010/22228

Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen bei einem Wohnhaus mit je einer Wohnung im Erdgeschoss, im Obergeschoss und einer von dem Vermieter genutzten Einliegerwohnung im Untergeschoss

Ein Wohnhaus, in dem sich neben je einer Wohnung im Erdgeschoss und im Obergeschoss eine selbständig als Wohnung nutzbare Einliegerwohnung im Untergeschoss befindet, ist auch dann kein "Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" im Sinne des § 573a Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter neben der Erdgeschosswohnung auch die Einliegerwohnung nutzt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 573a Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2006 Eigentümerin eines Wohnhauses in F. . Die Beklagten bewohnen den ersten Stock des Gebäudes aufgrund eines im März 2004 mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin geschlossenen Mietvertrages. Im ersten Halbjahr 2004 waren die Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Stock des Hauses sowie ein Raum im Keller des Hauses mit Bad/Dusche und einer Küchenzeile vermietet. Nach Erwerb des Hauses im Jahr 2006 bezogen die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung im Erdgeschoss; den ausgebauten Kellerraum nutzen sie seither als Besucherzimmer, Arbeitszimmer und Bügelraum.