BGH - Urteil vom 24.01.2020
V ZR 110/19
Normen:
WEG § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 914
MietRB 2020, 207
NJW-RR 2020, 960
NZM 2020, 663
ZMR 2020, 671
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 2010/18 WEG
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 7876/18 WEG

Gebotenheit des Zukommenlassens der Angebote der Bewerber sowie deren Eckdaten bei der Neubestellung eines Verwalters; Überprüfung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Verwalterbestellung

BGH, Urteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen V ZR 110/19

DRsp Nr. 2020/7073

Gebotenheit des Zukommenlassens der Angebote der Bewerber sowie deren Eckdaten bei der Neubestellung eines Verwalters; Überprüfung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Verwalterbestellung

Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 20. März 2019 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. November 2018 abgeändert.

Die in der Eigentümerversammlung vom 20. Februar 2018 gefassten Beschlüsse über die Verwalterbestellung und die Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Abschluss eines Verwaltervertrags werden für ungültig erklärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1;

Tatbestand