BGH - Urteil vom 05.12.2018
VIII ZR 17/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
CR 2019, 125
ITRB 2019, 81
MDR 2019, 283
MietRB 2019, 34
NJW-RR 2019, 270
NZM 2019, 140
ZMR 2019, 188
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 7233/16
LG Oldenburg, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 123/17

Gebrauchsgewährungspflicht und Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters bzgl. eines in der Mietwohnung vorhandenen Telefonanschlusses

BGH, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 17/18

DRsp Nr. 2019/254

Gebrauchsgewährungspflicht und Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters bzgl. eines in der Mietwohnung vorhandenen Telefonanschlusses

Zur Gebrauchsgewährungs- und -erhaltungspflicht des Vermieters bezüglich eines in der Mietwohnung vorhandenen Telefonanschlusses.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2017 im Kostenpunkt und bezüglich der Entscheidung zur Klage aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 13. März 2017 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 2011 Mieterin einer in einem Mehrfamilienhaus des Beklagten gelegenen Erdgeschosswohnung. Diese ist mit einem Telefonanschluss ausgestattet. Die Telefonleitung verläuft vom Hausanschluss durch einen Kriechkeller zur Wohnung der Klägerin.

Nachdem Telefongespräche und die Nutzung des Internets über diese Telefonleitung zunächst möglich waren, kam es in der Folgezeit zu einem Defekt an dieser Leitung. Dies zeigte die Klägerin im Jahr 2015 dem Beklagten an. Sie forderte ihn erfolglos auf, die Telefonleitung zwischen dem Hausanschluss und der Telefondose ihrer Wohnung in Stand zu setzen.