Gegenstand des durch Vergleich vom 19.07.1976 beendeten Rechtsstreits war die Höhe des Mietzinses für unstreitig bis zum 31.03.1987 fest vermietete Räumlichkeiten. Die zwischen den Parteien streitige Mietzinsdifferenz betrug DM 924,81 pro Monat. Der Kläger hat zuletzt für die Zeit bis einschließlich August 1974 auf Zahlung und für die Zeit danach auf Feststellung geklagt. Der Feststellungsanspruch bezog sich somit auf eine Restmietdauer vom 139 Monaten.
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