OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.12.1976
13 W 204/76
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1979, 155
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 29.09.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 129/75

Gegenstandswert einer Klage auf Mietzins bei langfristigem Mietvertrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.1976 - Aktenzeichen 13 W 204/76

DRsp Nr. 2001/7454

Gegenstandswert einer Klage auf Mietzins bei langfristigem Mietvertrag

Der Streitwert einer Klage auf Mietzins ergibt sich auch bei einem auf längere Zeit fest abgeschlossenen Vertrag gem. § 3 ZPO aus dem zu schätzenden Interesse des Vermieters an der erstrebten Verpflichtung des Mieters. Dieses Interesse wird durch die Dauer des Mietvertrages unmittelbar beeinflußt. Bei auf längerer Zeit fest abgeschlossenen Verträgen erscheint es gerechtfertigt, etwa die Hälfte der restlichen Laufzeit zugrunde zu legen. Beträgt die feste Vertragsdauer dagegen lediglich noch einige Jahre, so kommt die Berücksichtigung bis zur vollen Laufzeit in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Gegenstand des durch Vergleich vom 19.07.1976 beendeten Rechtsstreits war die Höhe des Mietzinses für unstreitig bis zum 31.03.1987 fest vermietete Räumlichkeiten. Die zwischen den Parteien streitige Mietzinsdifferenz betrug DM 924,81 pro Monat. Der Kläger hat zuletzt für die Zeit bis einschließlich August 1974 auf Zahlung und für die Zeit danach auf Feststellung geklagt. Der Feststellungsanspruch bezog sich somit auf eine Restmietdauer vom 139 Monaten.