OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2007
I-3 Wx 98/07
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 343
WuM 2008, 305
ZMR 2008, 395
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 236/06
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 72 II 78/05

Gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken eines in der Teilungserklärung zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Dachbodens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 98/07

DRsp Nr. 2008/2028

Gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken eines in der Teilungserklärung zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Dachbodens

»1. Wird einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung "die ausschließliche Nutzung des Dachbodens" zugewiesen, so schließt dies eine gelegentliche Benutzung zu Wohnzwecken ("Hobbynutzung") nicht von vornherein aus. 2. Ein WC und ein Handwaschbecken stellen Ausstattungsmerkmale dar,die bei der Ausübung von Freizeitbeschäftigungen einen gewissen Komfort bedeuten, nicht stets auf die Vorbereitung einer (umfassenden) Wohnnutzung hinweisen und deshalb bei einem Verbot derselben nicht zwingend zu entfernen sind. 3. Der Einbau eines weiteren Dachfensters, das großflächiger als das daneben befindliche angelegt ist, bedarf - weil schonmit Blick auf den erhöhten Instandhaltungsaufwand der Dachfläche und künftiges Streitpotential hinsichtlich der Einstandspflicht im Falle vom Schäden nachteilig - als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die beteiligten Mitglieder der aus 4 Wohneinheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft streiten um den Umfang des Nutzungsrechts der Beteiligten zu 3 an dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Dachboden des Hauses.