BGH - Beschluß vom 22.11.1995
VIII ARZ 4/95
Normen:
BGB § 556 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 768
BGH, HdM Nr. 40
BGHR BGB § 556 Abs. 1 Rückgabe 3
BGHZ 131, 176
DRsp I(133)569b
GE 1996, 255
JR 1996, 287
JuS 1996, 456
NJW 1996, 515
NJWE-MietR 1996, 50
WM 1996, 212
WuM 1996, 83
ZMR 1996, 182
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Tübingen,
AG Reutlingen,

Geltendmachung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs nach Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber mehreren Mietern

BGH, Beschluß vom 22.11.1995 - Aktenzeichen VIII ARZ 4/95

DRsp Nr. 1996/245

Geltendmachung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs nach Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber mehreren Mietern

»Der vertragliche Herausgabe- (und Räumungs-) Anspruch gemäß § 556 Abs. 1 BGB nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Wohnraummietverhältnisses ist auch gegen denjenigen von ihnen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben hat.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte (früher: der Beklagte zu 2) schloß Anfang 1985 zusammen mit seiner Ehefrau, vormals Beklagte zu 3, einen (Unter-) Mietvertrag mit der früheren Beklagten zu 1 über eine Wohnung, die die Beklagte zu 1 als gewerbliche Zwischenmieterin von den Klägern gemietet hatte. Ende April 1991 trennte sich der Beklagte von seiner Ehefrau und zog aus der Wohnung aus, ohne die Beklagte zu 1 oder die Kläger darüber zu informieren.

Zum 30. Juni 1992 kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1 unter Berufung darauf, daß sie die Wohnung für ihren 23jährigen Sohn und dessen Lebensgefährtin benötigten, die beide derzeit noch bei den Eltern wohnten und einen eigenen Hausstand gründen wollten. Der Kündigungsgrund wurde allen Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte zu 1 kündigte daraufhin ihrerseits das Mietverhältnis mit dem Beklagten und dessen Ehefrau zum 30. Juli 1992.