I. Der Beklagte (früher: der Beklagte zu 2) schloß Anfang 1985 zusammen mit seiner Ehefrau, vormals Beklagte zu 3, einen (Unter-) Mietvertrag mit der früheren Beklagten zu 1 über eine Wohnung, die die Beklagte zu 1 als gewerbliche Zwischenmieterin von den Klägern gemietet hatte. Ende April 1991 trennte sich der Beklagte von seiner Ehefrau und zog aus der Wohnung aus, ohne die Beklagte zu 1 oder die Kläger darüber zu informieren.
Zum 30. Juni 1992 kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1 unter Berufung darauf, daß sie die Wohnung für ihren 23jährigen Sohn und dessen Lebensgefährtin benötigten, die beide derzeit noch bei den Eltern wohnten und einen eigenen Hausstand gründen wollten. Der Kündigungsgrund wurde allen Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte zu 1 kündigte daraufhin ihrerseits das Mietverhältnis mit dem Beklagten und dessen Ehefrau zum 30. Juli 1992.
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