OLG Hamm - Beschluss vom 08.12.2008
15 Wx 15/09
Normen:
ZPO § 265; ZPO § 326; WEG § 10;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 246/08

Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Ansprüche durch die Eigentümergemeinschaft; Fortsetzung des Verfahrens durch einen einzelnen Wohnungseigentümer

OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 15 Wx 15/09

DRsp Nr. 2009/27516

Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Ansprüche durch die Eigentümergemeinschaft; Fortsetzung des Verfahrens durch einen einzelnen Wohnungseigentümer

1. Die Eigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Verfolgung eines sog. gemeinschaftsbezogenen Anspruchs an sich ziehen. Durch einen solchen Beschluss wird dem einzelnen Miteigentümer die Verfahrensführungsbefugnis entzogen (entgegen OLG München NZM 2008, 76 und OLG Hamburg ZMR 2009, 306). 2. Hat der einzelne Anspruchsinhaber seinen Individualanspruch vor einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss bereits rechtshängig gemacht, so kann er das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 265, 326 ZPO fortsetzen.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde und die der Beteiligten zu 1) insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 265; ZPO § 326; WEG § 10;

Gründe:

I.)