OLG Hamm - Urteil vom 20.09.2022
10 U 50/21
Normen:
BGB § 586 Abs. 1 S. 3; BGB § 590 Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Lw 57/19

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem inzwischen beendeten Landpachtvertrag; Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des gepachteten Landes

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 10 U 50/21

DRsp Nr. 2024/12265

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem inzwischen beendeten Landpachtvertrag; Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des gepachteten Landes

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16, Rn 19; Urteil vom 24.11.2017, LwZR 2/16, Rn 13) entspricht es ausdrücklich (nur) "vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen" einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft in naturschutzrechtlicher und subventionsrechtlicher Hinsicht zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland, die eine Rückumwandlung der Flächen in Ackerland unmöglich macht oder erschwert, durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden. 2. Eine solche besondere Vertragsvereinbarung und nicht bloße Geschäftsgrundlage des Pachtvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16, Rn. 22), kann es darstellen, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich den Betrieb einer Pferdepension zum unmittelbaren Gegenstand der wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten gemacht haben und ein etwaiger Umbruch damit nicht zu vereinbaren ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.06.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Borken wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.