I. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Streit geht um die Aufstellung eines Pflanztroges im Innenhof und um Eternit - Blumenkästen auf der Brüstung der Hausmeisterwohnung. Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird zunächst auf den Senatsbeschluß vom 30.3.1989 (BReg. 2 Z 89/88 = WE 1990, 135) verwiesen, der dem Antragsteller und den damals vom selben Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Antragsgegnern bekannt ist.
Im Juni 1989 stellte der Antragsteller im Einverständnis mit der Eigentümerin der Hausmeisterwohnung, der Firma W., auf der Brüstung von deren Loggia drei zusammengefügte Eternit - Blumenkästen auf; der damalige Verwalter und die Verwaltungsbeiräte entfernten sie einige Tage später wieder.
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