BayObLG vom 05.12.1991
BReg 2 Z 109/91
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 162

Geltendmachung von Ansprüchen eines anderen Wohnungseigentümers in gewillkürter Verfahrensstandschaft

BayObLG, vom 05.12.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 109/91

DRsp Nr. 1993/3700

Geltendmachung von Ansprüchen eines anderen Wohnungseigentümers in gewillkürter Verfahrensstandschaft

»Ein Wohnungseigentümer kann Ansprüche eines anderen Wohnungseigentümers in gewillkürter Verfahrensstandschaft geltend machen, wenn er dazu ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist und ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Entscheidung über den Anspruch hat. Dabei muß es sich um ein rechtliches Interesse handeln, die Entscheidung muß sich auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 ;

I. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Streit geht um die Aufstellung eines Pflanztroges im Innenhof und um Eternit - Blumenkästen auf der Brüstung der Hausmeisterwohnung. Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird zunächst auf den Senatsbeschluß vom 30.3.1989 (BReg. 2 Z 89/88 = WE 1990, 135) verwiesen, der dem Antragsteller und den damals vom selben Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Antragsgegnern bekannt ist.

Im Juni 1989 stellte der Antragsteller im Einverständnis mit der Eigentümerin der Hausmeisterwohnung, der Firma W., auf der Brüstung von deren Loggia drei zusammengefügte Eternit - Blumenkästen auf; der damalige Verwalter und die Verwaltungsbeiräte entfernten sie einige Tage später wieder.