OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2005
I-22 U 75/01
Normen:
ZPO § 59 ; ZPO § 60 ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; WEG § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 13.04.2005

Geltendmachung von Baumängeln durch Wohnungseigentümer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen I-22 U 75/01

DRsp Nr. 2007/22390

Geltendmachung von Baumängeln durch Wohnungseigentümer

1. Jeder Miteigentümer einer WEG ist berechtigt, vom Bauträger Nachbesserung und Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Bei einer Mehrhausanlage ist er dabei nicht auf Ansprüche wegen Mängeln an dem Gebäude, in welchem sich die ihm als Sondereigentum zugewiesene Wohnung befindet, beschränkt. Auch wenn ein Ineinandergreifen von Mängeln am Gemeinschafts- und Sondereigentum vorliegt, können die Wohnungseigentümer diese geltend machen, der Ausgleich erfolgt dann im Innenverhältnis. 2. Die Ankündigung, nach erfolglosem Verstreichen der Frist zur Mängelbeseitigung nach § 633 Abs. 3 BGB a. F. eine Vorschussklage zu erheben, beinhaltet keine Ablehnungsandrohung, die zum Wegfall des Nachbesserungsanspruches geführt hätte.

Normenkette:

ZPO § 59 ; ZPO § 60 ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; WEG § 5 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.