OLG Hamburg - Beschluss vom 24.10.2008
2 Wx 115/08
Normen:
WEG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2009, 328
ZMR 2009, 306
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 25.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 611 II 71/07

Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer im Namen der Gemeinschaft; Verpflichtung einzelner Eigentümer zur Beseitigung baulicher Maßnahmen

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2008 - Aktenzeichen 2 Wx 115/08

DRsp Nr. 2009/24775

Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer im Namen der Gemeinschaft; Verpflichtung einzelner Eigentümer zur Beseitigung baulicher Maßnahmen

1. Es können einzelne Wohnungseigentümer Beseitigungsansprüche auch im eigenen Namen neben der Gemeinschaft geltend machen (vgl. OLG München - 32 Wx 111/07 - 16.11.2007). 2. Eigentümer können durch bestandskräftigen Beschluss verpflichtet werden, bauliche Maßnahmen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (anderer Ansicht OLG Zweibrücken - 3 W 98/07 - 05.06.2007).

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten ... wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18 vom 15.7.2008 wie folgt abgeändert: