BGH - Urteil vom 19.12.1996
VII ZR 233/95
Normen:
BGB §§ 278, 535, 631, 633, 635 ; WEG §§ 21, 23 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1608
BB 1997, 912
BauR 1997, 488
DB 1997, 1027
DRsp I(152)291c-e
DWE 1997, 76
MDR 1997, 542
NJW 1997, 2173
NJWE-MietR 1997, 204
VersR 1997, 828
WuM 1997, 290
ZMR 1997, 312
ZfBR 1997, 185
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Ingolstadt,

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft; Haftung des Architekten für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmanns

BGH, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen VII ZR 233/95

DRsp Nr. 1997/2951

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft; Haftung des Architekten für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmanns

»1. a) Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und des Schadensersatzes für Mangelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. b) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht zu den Ersterwerbern gehören, sind nur befugt, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, wenn sie Inhaber der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche sind oder wenn die Inhaber der Ansprüche sie dazu ermächtigt haben, die Ansprüche geltend zu machen. c) Im Regelfall ist zu vermuten, daß Zweiterwerber von den Ersterwerbern dazu stillschweigend ermächtigt sind, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen. 2. a) Ein Architekt haftet für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmannes nicht schon deshalb, weil er den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hat.