KG - Urteil vom 21.11.2016
20 U 109/14
Normen:
WEG § 10 Abs. 6; BGB § 906 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 429/10

Geltendmachung von Individualansprüchen der Sondereigentümer wegen Mängeln am Baukörper durch die EigentümergemeinschaftHöhe der ersatzfähigen Aufwendungen bei teilweisem Neuanstrich der FassadeVoraussetzungen einer merkantilen Wertminderung

KG, Urteil vom 21.11.2016 - Aktenzeichen 20 U 109/14

DRsp Nr. 2017/9055

Geltendmachung von Individualansprüchen der Sondereigentümer wegen Mängeln am Baukörper durch die Eigentümergemeinschaft Höhe der ersatzfähigen Aufwendungen bei teilweisem Neuanstrich der Fassade Voraussetzungen einer merkantilen Wertminderung

Die klagende - insoweit voll rechtsfähige - Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, deren Sondereigentümer dingliches Eigentum am Grundstück haben, kann nach einem Vergemeinschaftungsbeschluss (fremde) Individualansprüche der Sondereigentümer wegen Mängel am Baukörper einschließlich verbleibender merkantiler Wertminderung geltend machen. Einer (vollständigen) Abtretung aller Individual-Ansprüche bedarf es nicht. Kommt es im Rahmen der Instandsetzung der Fassade zu einem Teil-Neuanstrich ist ein Abzug "neu für alt" nicht geboten. Eine merkantile Wertminderung wegen der "gefühlten" Gefahr wieder auftretender Risse an der Hausfassade muss nicht individuell je Wohnungseigentum berechnet werden. Eine merkantile Wertminderung entfällt auch nicht schon deshalb, weil die Schadensbeseitigungskosten in Relation zum Verkehrswert des Objekts unter 2% lagen (a.A. zu Unrecht LG Hamburg, 3. Februar 2016, 302 O 365/14).

Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.6.2014 - 14 O 429/10 - wird zurückgewiesen.