Ebenso BGH, DRsp I (138) 617 c-d = BauR 1991, 606 = NJW 1991, 2480.
Weigert sich die Eigentümergemeinschaft, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche einzuklagen, so muß der Wohnungseigentümer den Anspruch auf Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche nach §§ 21 Abs. 5, 43 WEG gegen die Gemeinschaft durchsetzen (Locher/Koeble, Baubetreuungs- und Bauträgerrecht, 4. Aufl., 1985, Rdn. 239; Kniffka, ZfBR 1990, 159, 160).
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