BGH - Urteil vom 25.02.2022
V ZR 65/21
Normen:
WEG a.F. § 21 Abs. 8; WEG a.F. § 26 Abs. 1 S. 3; WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 26 Abs. 3 S. 1; WEG § 26 Abs. 5; WEG § 48 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2022, 689
MietRB 2022, 135
NJW-RR 2022, 883
NZM 2022, 381
ZMR 2022, 483
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 771 C 98/19
LG Berlin, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 4/21 WEG

Geltung des bisherigen Verfahrensrechts für bis zum 30. November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG; Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters

BGH, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen V ZR 65/21

DRsp Nr. 2022/5298

Geltung des bisherigen Verfahrensrechts für bis zum 30. November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG; Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters

Für bis zum 30. November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner a) Auch nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.b) Ob ein Abberufungsanspruch gegeben ist, hat der Tatrichter auch nach neuem Recht in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Mit welchem Gewicht länger zurückliegende Geschehnisse zu berücksichtigen sind, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung; allgemeingültige zeitliche Grenzen, jenseits derer Pflichtverletzungen des Verwalters unbeachtlich sind, gibt es nicht.