LAG Hamburg - Urteil vom 06.12.2017
2 Sa 58/17
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611a; ZPO § 258 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 486/16

Geltung eines hauseigenen Zukunftstarifvertrages bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels ... in ihrer jeweils gültigen Fassung

LAG Hamburg, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 58/17

DRsp Nr. 2018/6301

Geltung eines hauseigenen „Zukunftstarifvertrages“ bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf „die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels ... in ihrer jeweils gültigen Fassung“

1. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Erforschung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ist deren typische Interessenlage zu berücksichtigen. 2. Durch eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel („Im Übrigen gelten die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels, die Gesamtbetriebsvereinbarungen der K. AG, sowie die Betriebsordnung der o.g. Betriebsstelle in ihrer jeweils gültigen Fassung“) will die Arbeitgeberin - für den Arbeitnehmer erkennbar - die fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge in Bezug nehmen. Zu diesen gehört insbesondere ein von der Arbeitgeberin abgeschlossener Firmentarifvertrag. 3. Gelten kraft arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel sowohl ein hauseigener „Zukunftstarifvertrag“ als auch der (Flächen-) Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel, gilt der Grundsatz, dass sich bei einer Verweisung auf mehrere Tarifverträge die speziellere Regelung durchsetzt und die allgemeinere Regelung verdrängt. Die speziellere Regelung ist hier der „Zukunftstarifvertrag“, da diese Regelung dem Betrieb näher und dem Unternehmen betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht.