I. Die Antragsgegnerin war Alleineigentümerin eines Grundstücks, das sie in Wohnungseigentum aufteilte. Im Kellergeschoß der drei neu errichteten Häuser A, B und C befinden sich jeweils zwei als Teileigentum ausgewiesene Räume von ca. 37 m Größe, die im Grundbuch entsprechend der Teilungserklärung als Hobbyräume, im Aufteilungsplan als Abstellräume bezeichnet sind. Diese Einheiten gehören der Antragsgegnerin, die zugleich Verwalterin der Wohnanlage ist.
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