OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2004
15 W 369/04
Normen:
WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1 ; WEG § 23 Abs. ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 19.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 34/04
LG Dortmund, vom 19.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 49/04
LG Dortmund, vom 19.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 50/04
AG Dortmund - 281 II 85/03 WEG,

gemeinschaftsordnungsdurchbrechende Kostenverteilung im Einzelfall

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 15 W 369/04

DRsp Nr. 2005/2905

gemeinschaftsordnungsdurchbrechende Kostenverteilung im Einzelfall

»1. Eine Öffnungsklausel der Teilungserklärung deckt nicht nur eine abstrakte normähnliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Zukunft, sondern auch Regelungen, durch die im Einzelfall (Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans) von dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Kostenverteilungsschlüssel abgewichen wird. 2. Ein Wohnungseigentümer hat kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Beschlußanfechtungsantrag, der sich gegen einen Beschluß der Eigentümerversammlung richtet, durch den gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer eine Abmahnung wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens ausgesprochen worden ist.«

Normenkette:

WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1 ; WEG § 23 Abs. ;

Gründe:

I.