BayObLG - Beschluß vom 18.10.1994
2Z BR 68/94
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6, § 43 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,
AG Ingolstadt,

Genehmigung der Jahresgesamtabrechnung und der Einzelabrechnungen durch die Eigentümerversammlung

BayObLG, Beschluß vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 68/94

DRsp Nr. 1995/1220

Genehmigung der Jahresgesamtabrechnung und der Einzelabrechnungen durch die Eigentümerversammlung

»1. Ist in der Einladung zur Eigentümerversammlung und in der Niederschrift über die Versammlung als Tagesordnungspunkt die Vorlage und Genehmigung der Hausgeldabrechnung und die Entlastung des Verwalters für das gesamte Verwalterhandeln genannt und werden in der Eigentümerversammlung die Hausgeldabrechnung genehmigt und der Verwalter entlastet, so ist nicht nur die Jahresgesamtabrechnung, sondern auch die Einzelabrechnung genehmigt. 2. Führt eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung zur Kostenverteilung zu einer Mehrbelastung eines einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen, kann nach den Grundsätzen des § 242 BGB ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf Abänderung dieser Regelung in Frage kommen. Ein Anspruch auf Abänderung ist nur begründet, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.