BGH - Beschluß vom 15.12.1988
V ZB 9/88
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHR WEG § 25 Abs. 5 Verwalter 1
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 Antragsbefugnis 1
BGHZ 106, 222
DB 1989, 572
DRsp I(152)143d
MDR 1989, 436
NJW 1989, 1091
WM 1989, 312
ZfBR 1992, 115
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft durch einzelne Wohnungseigentümer; Stimmberechtigung des Verwalters

BGH, Beschluß vom 15.12.1988 - Aktenzeichen V ZB 9/88

DRsp Nr. 1992/2154

Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft durch einzelne Wohnungseigentümer; Stimmberechtigung des Verwalters

»1. a) Die Frage, ob der einzelne Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gerichtlich geltend machen kann, betrifft die Zulässigkeit des Antrags. b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nicht ohne einen dahingehenden Beschluß der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen. 2. Ein Wohnungseigentümer, der zugleich Verwalter ist, ist auch dann nach § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt, wenn er nicht in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer, sondern als Verwalter gerichtlich in Anspruch genommen werden soll.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft G-Straße 6 in H; der Antragsgegner ist gleichzeitig Verwalter.