BGH - Urteil vom 05.12.2014
V ZR 5/14
Normen:
BGB § 1004; WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 203, 327
MDR 2015, 13
MDR 2015, 267
MietRB 2015, 5
NJW 2015, 1020
ZMR 2015, 248
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1152/12
LG Nürnberg, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 5795/13 WEG

Gerichtliche Geltendmachung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 05.12.2014 - Aktenzeichen V ZR 5/14

DRsp Nr. 2015/2474

Gerichtliche Geltendmachung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungsoder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 19. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1004; WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 2;

Tatbestand

Beide Parteien sind Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnung des Beklagten wird Prostitution gewerblich ausgeübt. Die Eigentümer fassten in ihrer Versammlung vom 14. Mai 2011 folgenden Beschluss:

"Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der gewerbsmäßigen Prostitution im Objekt (...), gemeinschaftlich durch den Verband (...) geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu den üblichen Rechtsanwaltsgebühren zu beauftragen."