OLG Rostock - Beschluss vom 03.11.2008
3 W 5/08
Normen:
WEG § 18 Abs. 3 Satz 2; WEG § 19; WEG § 25 Abs. 1; WEG § 25 Abs. 2; WEG § 43 Abs. 1 a.F.; WEG § 45 Abs. 1; WEG § 47 Satz 1 a.F.; WEG § 48 Abs. 3 a.F.; WEG § 51;
Fundstellen:
NZM 2009, 489
OLGReport-Rostock 2009, 603
ZMR 2009, 470
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 39/07

Gerichtliche Überprüfung eines durch die Eigentümergemeinschaft gegenüber einem Wohnungseigentümer ausgesprochenen Veräußerungsgebots

OLG Rostock, Beschluss vom 03.11.2008 - Aktenzeichen 3 W 5/08

DRsp Nr. 2009/13601

Gerichtliche Überprüfung eines durch die Eigentümergemeinschaft gegenüber einem Wohnungseigentümer ausgesprochenen Veräußerungsgebots

Das Gericht kann einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, mit dem gem. § 18 Abs. 3 WEG von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt wird, nur daraufhin überprüfen, ob formelle Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses vorliegen, nicht jedoch, ob das Veräußerungsverlangen materiell gerechtfertigt ist.

Tenor:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 20.07.2007 unter Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 29.01.2007 abgeändert und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 09.12.2005 zu TOP 3 und TOP 4 für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen die Antragsteller zu 20% und die Antragsgegnerin zu 1. zu 80%.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.